Bauvorschriften und Zulassungsverfahren für Kit-Hubschrauber:
In Deutschland müssen selbstgebaute Luftfahrzeuge (also auch Bausatz-Hubschrauber) vom Erbauer als Einzelstück in einer landläufig auch als "Experimental" bezeichneten Kategorie zugelassen werden. Er ist später dann auch für die Wartung des Gerätes zuständig, im Gegensatz zu zertifizierten Luftfahrzeugen, an denen Wartungs- und Reparaturarbeiten nicht ohne weiteres vom Luftfahrzeughalter selbst ausgeführt werden dürfen. Dies ist in der Regel anerkannten luftfahrttechnischen Betrieben vorbehalten. Hierin liegt jedoch nicht zuletzt ein wesentlicher Faktor zur Minderung der Kosten für die Unterhaltung von Eigenbau-Luftfahrzeugen. Während die "großen" Flugzeuge und Hubschrauber (und insbesondere diese) nach genau festgelegten Zeitplänen zum Teil enorme Kosten durch entsprechende Inspektionen verursachen, bestimmt der Erbauer des jeweiligen Gerätes, in Abhängigkeit von seinen geflogenen Stunden, sowie der von den Herstellern bestimmter Komponenten (z.B. dem Motor) vorgegebenen TBOs, selbst den Zeitrahmen und den Umfang der anfallenden Servicearbeiten.

Die Zulassung solcher Einzelstücke geschieht auf der Grundlage des § 41 der Prüfordnung für Luftfahrtgerät:

Hier heißt es:

Einzelstücke von Luftfahrtgerät

(1) Der Nachweis der Lufttüchtigkeit eines nach § 1 Abs. 3 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung von der Musterzulassung befreiten Luftfahrtgerätes ist in einer Prüfung zu erbringen, deren Art und Umfang von der Zulassungsbehörde im Einzelfall festgelegt werden. Das gleiche gilt für die Änderung des Einzelstückes, die sich auf seine Lufttüchtigkeit auswirkt.

(2) In der Prüfung ist festzustellen, ob das Luftfahrtgerät den Bauvorschriften für Luftfahrtgerät entspricht und keine Merkmale oder Eigenschaften aufweist, die einen sicheren Betrieb beeinträchtigen, und ob ausreichende Betriebsanweisungen erstellt sind.

(3) Die Zulassungsbehörde kann von dem Nachweis absehen, daß das Luftfahrtgerät den Bauvorschriften für Luftfahrtgerät entspricht, wenn die Lufttüchtigkeit nach besonderen, von der Zulassungsbehörde anerkannten Lufttüchtigkeitsforderungen nachgewiesen wird, die ein gleiches Maß an Lufttüchtigkeit sicherstellen wie die Bauvorschriften für Luftfahrtgerät. Die Verkehrszulassung wird in der Kategorie "Sonderklasse" erteilt.

(4) Die Zulassungsbehörde kann weitere Erleicherungen gewähren, wenn ein sicherer Betrieb des Luftfahrtgerätes gewährleistet ist. Die Verkehrszulassung wird in der Kategorie "Beschränkte Sonderklasse" erteilt.

Das Gesetz will hier Erleichterungen schaffen, um dem Fortschritt im Flugzeugbau durch Regeln, die nun mal im kommerziellen Bereich erforderlich sind, nicht hinderlich zu sein. Auch soll damit die Weiterbildung einzelner Personen in diesem Bereich nicht eingeschränkt werden.

Bewährt hat sich für die Zusammenarbeit das LBA-Merkblatt I 3/ I4 Nr. 240.1. Dieses Merkblatt wurde im Laufe der Jahre den Erfordernissen angepaßt und z.T. gemeinsam von LBA und OUV weiterentwickelt. Es beinhaltet z.B., daß bei einem Selbstbauflugzeug das LBA sich auf die Gutachten der OUV (Oskar-Ursinus-Vereinugung ) abstützen kann (die OUV fürt im Auftrag des LBA die Baubegleitung von Selbstbauflugzeugen und deren technischer Begutachtung durch).

Dieses Merkblatt kann als PDF-Datei auf den Seiten des Luftfahrt-Bundesamt unter der Adresse: http://www.lba.de/deutsch/lba/fachbereiche/m/m2/OUV-Merkblatt.pdf heruntergeladen werden.

Normalerweise sind 3 Gutachten erforderlich:

Im ersten Gutachten soll eine Aussage getroffen werden, ob es überhaupt sinnvoll ist, das Gerät zu bauen.

Das zweite Gutachten wird vor dem Erstflug erstellt und gibt Aussagen zur Flugfähigkeit und Sicherheit, einschließlich der dazu erforderlichen Betriebsanweisungen. Nun muß neben der Flugerprobung auch eine Schallmesung durchgeführt werden, denn für Sicherheit und Umwelt gibt es keine Erleichterungen.

Im dritten Gutachten wird hauptsächlich die Flugerprobung behandelt, jetzt mit der endgültigen Betriebsanweisung für das Flugzeug.

Grundlage für die Prüfung und Zulassung von selbstgebauten Flugzeugen ist der § 41 der Prüfordnung für Luftfahrtgeräte (LuftGerPO).