Wege zum eigenen Hubschrauber-Flugschein
Das private und berufliche
Hubschrauberfliegen
und als Alternative die
amerikanische PHPL

und die italienische Lizenz
für UL-Hubschrauber

Eine landläufige Meinung scheint zu sein, daß man als Privatperson nicht Hubschrauber fliegen dürfe. Umso überraschter fallen dann die stets folgenden Fragen nach dem "wie" aus.

Diese häufig gestellten Fragen sollen hier beantwortet werden. Ab dem 1.5.2003 sind im Rahmen internationaler Angleichung geänderte Bestimmungen in Kraft getreten. Es bildet nun die JAR-FCL die Grundlage für Umfang und Verlauf der Ausbildung zum Privathubschrauberführer.

Bis zur Überarbeitung dieser Seite bleiben die folgenden Texte mit dem Hinweis darauf stehen, daß sie in dieser Form so nicht mehr gültig sind. Es kann jedoch gesagt werden, daß der Umfang der Ausbildung im theroretischen, wie im praktischen Teil erweitert wurde.

Bisherige Voraussetzungen für die Ausbildung zum Privathubschrauberführer PHPL bzw. PPL-E
(Private Hubschrauber Piloten Lizenz bzw. Privat Piloten Lizenz der Kategorie E = Drehflügler):

• Mindestalter 18 Jahre (Ausbildungsbeginn mit 17 Jahren möglich)
• körperliche Tauglichkeit
• keine Vorstrafen

Fachliche Voraussetzungen:

• theoretische Ausbildung
• Flugausbildung
• Berechtigung zur Ausübung des deutschen Funksprechverkehrs (BZF II)
• erfolgreiche Teilnahme an einer Unterweisung in Sofortmaßnahmen am Unfallort

Die theoretische Ausbildung

umfaßt mindestens 80 Unterrichtsstunden innerhalb der letzten 24 Monate vor Ablegung der Prüfung und erstreckt sich auf folgende Sachgebiete:

1. Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften
2. Navigation
3. Meteorologie
4. Technik
5. Verhalten in besonderen Fällen

und das Funksprechzeugnis in deutscher Sprache (BZF II). Dieses bedeutet etwa 25-30 weitere Unterrichtsstunden und das Ablegen einer schriftlichen wie mündlichen Prüfung.

Erforderliche Unterlagen sind:

• Tauglichkeitszeugnis einer fliegerärztlichen Untersuchungsstelle
• Auskunft aus dem Verkehrszentralregister des Kraftfahrt-Bundesamt
• polizeiliches Führungszeugnis
• Geburtsurkunde (oder beglaubigte Kopie)
• Personalausweis (oder beglaubigte Kopie)
• 6 gleiche Paßbilder
• Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einer Unterweisung in
  Sofortmaßnahmen am Unfallort

Die praktische Ausbildung

umfaßt bei einer Ausbildungszeit von maximal 5 Monaten mindestens 40 Flugstunden (davon 10 Stunden im Alleinflug) auf dem jeweiligen Muster der entsprechenden Flugschule. Dauert die Ausbildung länger als 5 Monate, sind 45 Stunden (davon ebenfalls 10 Stunden im Alleinflug) vorgeschrieben.

Die Flugausbildung enthält:

• zwei Ab- und Anflüge mit anschließender Landung auf einem Verkehrsflughafen mit
  Flugverkehrskontrolle mit Fluglehrer

• 20 Außenlandungen auf mindestens fünf Geländen mit begrenztem Raum, davon
  5 Alleinlandungen unter Aufsicht eines Fluglehrers

• die selbständige Vorbereitung und Durchführung eines Navigationsdreiecksflugs von
  mehr als 300 km Flugstrecke als Alleinflug mit einer Zwischenlandung auf einem
  mindestens 100 km entfernten Flugplatz, sowie einer weiteren Zwischenlandung

• eine theoretische und praktische Einführung in den Gebrauch von Funknavigationsgeräten

• eine theoretische und praktische Einweisung zur Beherrschung des Hubschraubers in
  besonderen Flugzuständen einschließlich Autorotationslandung sowie das Verhalten bei
  Notfällen und Unfällen

Der PPL-E berechtigt

im nicht gewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer nichtgewerbs- und nichtberufsmäßigen Tätigkeit als verantwortlicher oder zweiter Hubschrauberführer auf Hubschraubern der im Luftfahrerschein eingetragenen Muster für Flüge am Tage.

Gültigkeit und Verlängerung der Lizenz

Der Flugschein wird in der Regel mit einer Gültigkeit von 24 Monaten erteilt. Er wird verlängert, wenn der Bewerber vor Ablauf der Gültigkeit

• 24 Flugstunden als verantwortlicher Hubschrauberführer innerhalb der letzten 24 Monate

• eine neue Tauglichkeitsuntersuchung

• einen Überprüfungsflug auf den im Schein eingetragenen Mustern mit einem anerkannten
  Sachverständigen

nachweist.

Erleicherungen für Inhaber der PPL-A und der PPL-B-Lizenz

Für Inhaber einer gültigen deutschen Lizenz für Flächenflugzeuge und Motorsegler ergeben sich folgende Erleicherungen:

Theoretische Ausbildung:
nur in den Fächern Technik (Hubschrauberkunde und Aerodynamik) und Verhalten in
besonderen Fällen

Theoretische Prüfung:
nur in den oben angegebenen Fächern (mit vorbehaltlicher Zustimmung der Prüfungsbehörde

Praktische Ausbildung:
umfaßt bei einer Ausbildungszeit von 5 Monaten mindestens 30 Flugstunden, davon 10 im
Alleinflug. Verlängert sich die Ausbildungszeit auf über 5 Monate, so sind weitere 5 Flug-
stunden vorgeschrieben.

Der Deutsche Aeroclub stellt in seinem Internetprogramm unter der Adresse
http://www.daec.de/presse/Aero_Club_News/oktober_98.htm
die Änderungen der Ausbildungs-Richtlinien ab dem 1.7.1999 vor.

Das berufliche Hubschrauberfliegen:

> > > wird ergänzt < < <

Die amerikanische PHPL

Häufig wird die Frage gestellt, was man mit dem amerikanischen Luftfahrerschein hier in Deutschland anfangen kann.

Dazu sei gesagt, daß man in Deutschland stationierte, amerikanisch zugelassene (N-registrierte) Luftfahrzeuge fliegen darf. Außerdem kann nach mindestens 24 mit dem amerikanischen Schein auf entsprechenden Luftfahrzeugen geflogenen Stunden beim LBA die Umschreibung des amerikanischen auf den deutschen Schein beantragt werden.

Weiterhin ist das erfolgreiche Ablegen einer Prüfung in deutschem Luftrecht sowie ein Prüfungsflug erforderlich. Darüber hinaus muß der Bewerber (mindestens) das BZF II besitzen.