Die italienische Lizenz für UL-Hubschrauber
Allgemeines
Wie bereits beschrieben, gibt es in Italien neben den üblichen Ultraleichtflugzeugen auch ultraleichte Hubschrauber. Diese sind dort ebenfalls als Luftsportgeräte kategorisiert, sofern sie unter anderen die entsprechenden Gewichtsbestimmungen einhalten. Das ist einsitzig die maximale Abflugmasse von 300 kg und zweisitzig 450 kg. Der Selbstbau solcher Geräte ist ebenso möglich. Für die UL-Hubschrauberlizenz schreiben die italienischen Ultraleichtflugregeln 30 Stunden praktischer und 40 Stunden theoretischer Ausbildung vor, sofern man über noch keine Lizenz verfügt. Die Kosten betragen etwa 8.000 Euro (für "Fußgänger"). Nach 30 Solostunden kann eine weitere Flugprüfung erfolgen, wenn man doppelsitzig fliegen will.
Die UL-Ausbildung
in Deutschland
Da unterdessen zwei deutsche Hubschrauberlehrer die Berechtigung besitzen, nach italienischen UL-Regeln zu schulen, können die Flugstunden mittlerweile auch in deutscher Sprache genommen werden. Bis auf weiteres muß der praktische Unterricht jedoch in Italien stattfinden, im Gegensatz zur Theorie, die auf die Prüfung vorbereitend in Deutschland vermittelt werden darf. Der Prüfungsflug muß dann allerdings von einem italienischen Prüfer abgenommen werden, damit die Lizenz von den italienischen Behörden ausgestellt werden kann. Hierzu ist jedoch weiterhin diese polizeiliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorzulegen, die man bei den örtlichen Carabinieri beantragen kann, wenn man über einen Wohnsitz in Italien verfügt. Zwar hat es Eingaben vom AeCI und der F.I.V.U. beim italienischen Innenministerium gegeben, auf die Vorlage dieses Dokuments zukünftig zu verzichten - das deutsche polizeiliche Führungszeugnis wird laut Auskunft des AeCI nicht anerkannt - doch bestehen derzeit die verantwortlichen Stellen noch auf dieses Genehmigungspapier, wenn man selbst die nötigen Verwaltungsschritte gehen möchte. Hilfreich zur Seite stehen will neuerdings das auf der vorigen Seite beschriebene Angebot der Pegasus-Flugschule in Asti. Fragen dazu können Sie hier an die Schule richten (italienisch, englisch oder französisch empfohlen).
 
So kann man dann zumindest in Italien mit italienisch registrierten UL-Hubschraubern fliegen. Der Einflug in andere Länder ist grundsätzlich möglich, was dann deren jeweilige Luftfahrtgesetze regeln.

Es darf jedoch nicht verschwiegen werden, daß der Einflug nach Deutschland mit der italienischen UL-Hubschrauberlizenz sehr wahrscheinlich nicht von der zuständigen Behörde (LBA) genehmigt werden wird, weil es u.a. hierzulande keine entsprechende Kategorie von Luftfahrzeugen gibt und diese überdies in Deutschland nicht gewollt und somit auch nicht geplant ist. Ein Tatbestand, der gegen eine Erlaubnis zum Einflug mit italienischen UL-Hubschraubern nach Deutschland spricht, ist die Erfordernis, daß der entsprechende UL-Helicopter der FAR 27 entsprechen muß; so das Luftfahrt-Bundesamt. Dieser Anforderung entsprechen die leichten italienischen Drehflügler jedoch nicht und der Hersteller strebt eine entsprechende Zertifizierung auch nicht an.
 
Das LBA stellt die Regeln zum Einflug mit ausländischen UL-Flugzeugen auf der Seite http://www.lba.de/deutsch/lba/fachbereiche/u/u1/eingeschraelt.htm bereit, wobei UL-Hubschrauber nicht einmal erwähnt werden. Der dort aufgeführte Punkt Lärmzeugnis stellt eine weitere Schwierigkeit dar, mit entsprechenden ULs nach Deutschland einzufliegen und auf den entsprechenden Lizenznachweis wurde auf der vorigen Seite bereits hingewiesen.
Auszüge aus den deutschen Luftfahrtregeln, die den Einflug mit ausländischen UL-Lizenzen behandeln.
AIP Teil GEN 1-15 bis 16

2. Allgemeine Anerkennung ausländischer Luftfahrerscheine für Luftsportgeräteführer (NfL II - 87/95)


Die Anerkennung ist formlos und zeitlich nicht befristet.

2.1 Die Allgemeine Erlaubnis erstreckt sich auf gültige Erlaubnisse/Ausweise für

- Ultraleichtflugzeugführer,
- Sprungfallschirmführer/Fallschirmspringer,

deren Inhaber ihren ständigen Wohnsitz im Ausland haben und deren Erlaubnis/Ausweis in einem Mitgliedstaat der EU oder der Schweiz ausgestellt wurde, und für

- Hängegleiterführer/Deltapiloten,
- Gleitsegelführer/Gleitschirmpiloten

deren Inhaber ihren ständigen Wohnsitz im Ausland haben und eine von der internationalen Luftsportorganisation FAI herausgegebene "Inter-national Pilot Proficiency Identification Card" (IPPI-Card) der Stufen IV oder V besitzen.

2.2 Die Anerkennung berechtigt zu Flügen nach Sichtflugregeln am Tage über dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Luftsportgeräten, die in dem Staat, der die Erlaubnis/Ausweis erteilt hat, eingetragen oder zugelassen sind oder ohne Eintragung oder Zulassung betrieben werden dürfen, sowie mit Luftsportgeräten, die in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind die Bestimmungen des § 95 Abs. 2 LuftVZO bleiben hiervon unberührt.
2.3 Die Anerkennung ist auf eine nichtgewerbsmäßige und nicht berufsmäßige Betätigung als Luftsportgeräteführer der in der Erlaubnis/Ausweis vermerkten Art, beschränkt. Fallschirmabsprünge dürfen auch bei Nacht durchgeführt werden. Inhaber einer IPPI-Card der Stufe IV dürfen keine Überlandflüge durchführen.

2.4 Nicht einbezogen in die Allgemeine Anerkennung sind

- ausländische Erlaubnisse/Ausweise, deren In- haber ihren ständigen Wohnsitz in der Bundes- republik Deutschland haben,

- eingeschränkte Erlaubnisse/Ausweise für Ultra- leichtflugzeugführer und Sprungfallschirm- führer/Fallschirmspringer,

- Berechtigungen zur praktischen Ausbildung (Einweisungs-/Lehrberechtigungen)

- Schleppberechtigungen

- Passagierflugberechtigungen

2.5 Inhaber ausländischer Erlaubnisse/Ausweise für Luftsportgeräteführer, die in die Allgemeine Anerkennung nicht einbezogen sind, haben die Möglichkeit eine "Anerkennung im Einzelfall" bei einem der beauftragten Luftsportverbände zu beantragen.

2.6 Die gegenseitigen Anerkennungen von in der Republik Österreich, der Schweiz und in der Bundesrepublik Deutschland erteilten Erlaubnisse für Hängegleiter / Deltapiloten und Gleitsegelführer / Gleitschirmpiloten bleiben unberührt.
Einflug mit ausländischen
Ultraleichtflugzeugen
Die Einflugregeln mit ausländischen UL-Flugzeugen sind im AIP, LUFTFAHRTHANDBUCH DEUTSCHLAND, FAL 1-4 unter:

1.2 Einflugerlaubnis für Luftfahrzeuge mit eingeschränkter Zulassung sowie für Ultraleichtflugzeuge

und im LUFTFAHRTHANDBUCH DEUTSCHLAND, FAL-1/ Anlage 1 - MERKBLATT für die Beantragung von Einflugerlaubnissen für Luftfahrzeuge mit eingeschränkter Lufttüchtigkeit und Ultraleichtflugzeugen - nachzulesen.

Alle diese Auszüge aus dem Luftfahrthandbuch Deutschland können Sie hier als Word 6.0-Dokument herunterladen.